Abfallnachweisführung
Bei allen handwerklichen, gewerblichen oder industriellen Betätigungen fallen Abfälle an. Dies können „harmlose“ Abfälle wie z. B. Bau- und Abbruchabfälle oder hausmüllähnliche Gewerbeabfälle aber auch gefährliche Abfälle sein.
Im Bereich der Bauleistungen oder baunahen Handwerksleistungen ist mit einer ganzen Reihe von gefährlichen Abfällen zu rechnen:
- teerhaltiger Asphalt
- teerhaltige Dachpappe
- Holz mit Schadstoffen (Dachstühle, Außenhölzer)
- Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
- Dämmmaterial aus Asbest oder anderen Mineralfasern
- Asbestzementplatten (Stichwort: Eternit)
- Baumischabfälle mit schädlichen Verunreinigungen
Vielerlei gesetzliche Pflichten
Die Entsorgung von Abfällen ist in hohem Maße gesetzlich reguliert. Erzeuger von Abfällen befinden sich in vielerlei gesetzlichen Pflichten und sind sich dieser Pflichten oft nicht bewusst. Unwissentliche Verstöße gegen Vorschriften sind möglich. Die Pflichten beginnen bereits bei der vorschriftsmäßigen Bezeichnung der Abfälle, reichen über die Wahl einer zulässigen Entsorgungsanlage und die vorgeschriebene Nachweisführung. Die Pflichten enden erst nach der finalen Beseitigung oder Verwertung der Abfälle, wie zahlreiche Urteile oberer und höchster Gerichte bestätigen.
Das Abfallnachweisverfahren ist kompliziert. Ohne kompetente Hilfe tun sich viele Unternehmen schwer mit der Abwicklung von Entsorgungsnachweisen, Begleitscheinen oder Übernahmescheinen. Gerade in Unternehmen mit geringerer Anzahl an nachweispflichtigen Entsorgungsvorgängen wird die Abfallnachweisführung als „Zeitfresser“ wahrgenommen.
Neue Verordnungen zum 1. August 2017
Zeitgleich sind zum 1. August 2017 zwei neue Verordnungen in Kraft getreten, die
- Gewerbeabfallverordnung und die
- POP-Abfall-Überwachungsverordnung.
Beide halten neue zusätzliche Pflichten für Abfallerzeuger bereit. Die Gewerbeabfallverordnung fordert umfassende Getrennthaltungspflichten für siedlungsabfallähnliche Gewerbeabfälle und Bau- und Abbruchabfälle von den Bau- und Handwerksunternehmen. Ausnahmen davon sind nur im Einzelfall möglich, wenn die Getrennthaltung wirtschaftlich unzumutbar oder technisch nicht möglich ist. Das Vorliegen solcher Ausnahmen muss der Abfallerzeuger dokumentieren. Die Dokumentation muss er auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.
Unter die POP-Abfall-Überwachungsverordnung fallen Dach und Fassadendämmstoffe, die mit dem Flammschutzmittel Hexabrom-Cyclododecan (HBCD) ausgerüstet sind. Diese Abfälle unterliegen ab sofort dem Nachweisverfahren. Bau- und Handwerksunternehmen müssen sich auf die Nachweispflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vorbereiten. Das Nachweisverfahren ist ein rein elektronisches Verwaltungsverfahren. Nachweisführung auf Papierformularen ist die Ausnahme.